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Schwangerschaft, Elternschaft und Wiedereinstieg

Eine gute Begleitung während der Schwangerschaft und ein gut geplanter Wiedereinstieg sind zentral. So bleiben frischgebackene Eltern Ihrem Betrieb erhalten.

Empfehlungen
Unterstützen Sie Mitarbeitende während der Schwangerschaft

Eine Schwangerschaft ändert vieles im Berufsleben – von rechtlichen Bestimmungen während der Schwangerschaft über die Gesundheit bis hin zu Organisatorischem.

Begleiten Sie Schwangere durch diese besondere Zeit. So finden Sie gute Lösungen für die Arbeit während der Schwangerschaft und erhöhen die Chancen, dass die Mitarbeitenden Ihrem Betrieb erhalten bleiben.

Das sind wichtige Themen:

  • Schutz am Arbeitsplatz: Finden Sie gemeinsam gute Lösungen für die Arbeit während der Schwangerschaft. Passen Sie diese je nach Gesundheitszustand und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an.
    Achtung: Die Vorgaben ändern sich mit der fortschreitenden Schwangerschaft.
  • Angebote des Betriebs: Informieren Sie über die Regelungen und Angebote in Ihrem Betrieb, z. B. wenn ein Ruheraum zur Verfügung steht.
  • Organisation der Arbeit: Besprechen Sie – idealerweise auch gemeinsam mit dem Team – wie die Arbeit organisiert werden soll: Umverteilung der Arbeiten, Notfallplan und Stellvertretungen etc.
  • Wiedereinstieg: Besprechen Sie den Wiedereinstieg und planen Sie ihn sorgfältig. Haben Sie aber auch Verständnis, wenn werdende Eltern Zeit brauchen, bis sie wissen, wie der Wiedereinstieg aussehen könnte.

Besprechen Sie das Wichtigste in drei Gesprächen

Gewisse Punkte sollten Sie gleich zu Beginn der Schwangerschaft besprechen, andere erst kurz vor der Geburt. Mit diesen drei Gesprächen können Sie alle wichtigen Themen aufgreifen:

1. Gespräch (zu Beginn der Schwangerschaft)

  • Informieren Sie über Regelungen in Ihrem Betrieb: Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub, Lohnfortzahlung, Wiedereinstieg etc. und erwähnen Sie die zwei folgenden Gespräche (wann, warum).
  • Besprechen Sie den Gesundheitszustand der Mitarbeiterin. Diskutieren Sie Möglichkeiten, damit die Arbeit gut erledigt werden kann, z. B. das Angebot eines Ruheraums oder Homeoffice.
  • Fragen Sie die Mitarbeiterin, ob sie sich von einer Person zu den nächsten Gesprächen begleiten lassen möchte. Besonders hilfreich ist eine Begleitung, wenn die Schwangere die am Arbeitsplatz gesprochene Sprache nur teilweise beherrscht.

2. Gespräch (etwa 2 Wochen später)

  • Besprechen Sie die aktuelle Situation am Arbeitsplatz: Physische Beanspruchung, Verantwortung für Personen, gegenwärtige Vertretung etc.
  • Regeln Sie den Informationsaustausch: Wer informiert wen intern, in den Teams etc.?
  • Besprechen Sie Ihre Erwartungen an die schwangere Mitarbeiterin.
  • Ist eine Arbeitsreduktion während der Schwangerschaft nötig bzw. absehbar?
  • Erkundigen Sie sich, ob der Wunsch auf Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs durch Ferien, einen unbezahlten Urlaub etc. besteht.
  • Falls gewünscht: Informieren Sie zu Kinderbetreuung

3. Gespräch (ca. 8 Wochen vor Geburtstermin)

  • Besprechen Sie den Gesundheitszustand.
  • Planen Sie die Aufteilung der Arbeiten während der Abwesenheit.
  • Besprechen Sie ggf. nochmals die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs durch Ferien, einen unbezahlten Urlaub etc.
  • Was wünschen sich Mitarbeiterin und Arbeitgeber/in im Hinblick auf den Wiedereinstieg? Ist eine Pensenreduktion ein Thema? Falls ja: Schliessen Sie vor der Geburt einen Zusatz zum Arbeitsvertrag ab oder regeln Sie es in der Wiedereinstiegsvereinbarung.
  • Informieren Sie über das Stillen am Arbeitsplatz (bezahlte Arbeitszeit, Ort zum Stillen etc.).
Erstellen Sie einen Notfallplan und legen Sie Stellvertretungen fest

In der Schwangerschaft ist vieles nicht planbar. Manche Frauen haben grosse gesundheitliche Probleme, anderen geht es bestens. Manchmal ändert sich der Gesundheitszustand auch schlagartig. Oder etwas Unvorhergesehenes passiert

Mit diesen Massnahmen sind Sie auf alle Fälle vorbereitet:

Notfallplan und Stellvertretung

Erstellen Sie einen Plan für den Fall, dass eine schwangere Mitarbeiterin über kurze oder längere Zeit ausfällt.

Bei kurzen Ausfällen:

  • Priorisieren Sie im Voraus: Welche Aufgaben müssen andere erledigen? Welche Aufgaben können eine gewisse Zeit liegenbleiben?
  • Regeln Sie die Vertretung falls nötig: Wer aus dem Team ist Ansprechperson? Wer kann kurzfristig welche Aufgaben übernehmen?

Bei mittelfristigen Ausfällen:

  • Priorisieren Sie im Voraus: Welche Aufgaben lassen sich zurückstellen?
  • Planen Sie, wie die wichtigen Aufgaben im Team umverteilt werden könnten.
  • Machen Sie sich Gedanken zu möglichen Vertretungen: Vielleicht kann jemand aus dem Betrieb das Pensum erhöhen? Oder kann die Person übernehmen, die während des Mutterschaftsurlaubs die Vertretung machen wird?

Mutterschaftsvertretung

Überlegen Sie früh genug, wer die Mitarbeiterin während des Mutterschaftsurlaubs vertreten kann.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

  • Teammitglieder erhöhen ihr Pensum
  • ehemalige Mitarbeitende oder Praktikantinnen/Praktikanten springen ein
  • Stelle wird ausgeschrieben, z. B. über den Job-Room des SECO und weiterer Institutionen
  • Jugendliche direkt nach dem Lehrabschluss springen ein, beispielsweise vermittelt durch die Koordinationsstelle Jugendarbeitslosigkeit BL
  • Zivildienstleistende helfen aus (ob Ihr Betrieb ein Einsatzbetrieb für Zivildienstleistende werden kann, sehen Sie hier)

Wissen weitergeben

Stellen Sie sicher, dass die schwangere Frau ihr Wissen und den Stand von Projekten oder Aufträgen laufend dokumentiert oder an andere Personen weitergibt. Das kann z. B. durch eine schriftliche Dokumentation, einen regelmässigen Austausch mit Vorgesetzten oder Teammitgliedern passieren.

Beziehen Sie das Team mit ein

Eine Schwangerschaft kann die gewohnten Abläufe durcheinanderbringen. Sei es wegen der gesetzlichen Vorgaben oder weil eine schwangere Mitarbeiterin ausfällt.

Dabei ist auch das Team betroffen. Informieren Sie das Team deshalb in Absprache mit der schwangeren Mitarbeiterin rasch über die neue Situation. Erklären Sie, welche Änderungen und Schutzmassnahmen umgesetzt werden und warum sie nötig sind. Das schafft Verständnis.

Entwickeln Sie gemeinsam mit dem Team Lösungen. Tipps dazu finden Sie hier:
Erstellen Sie einen Notfallplan und legen Sie Stellvertretungen fest

Verlängern Sie den Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub

Viele Eltern mit einem Neugeborenen erleben den Mutter- und Vaterschaftsurlaub als sehr kurz. Vor allem Mütter steigen deshalb immer wieder ganz aus dem Arbeitsleben aus. Und auch Väter wünschen sich nach der Geburt oft mehr Zeit mit ihrem Kind. Da kann ein verlängerter Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub helfen.

Das nützt auch Ihrem Betrieb: Häufig bleiben Mütter den Betrieben erhalten, wenn Sie nach der Geburt gute Lösungen finden. Auch für Väter bleiben Sie so ein attraktiver Arbeitgeber.

So lässt sich der Urlaub verlängern

  • Unbezahlter Urlaub
  • Reguläre Ferien direkt nach dem Urlaub einplanen
  • Ferien einkaufen
  • Plusstunden / Überzeit abbauen (Achtung: Schwangere dürfen nicht mehr als neun Stunden pro Tag arbeiten und können deshalb während der Schwangerschaft häufig keine zusätzlichen Plusstunden erarbeiten)
  • Minusstunden erlauben

Individuelle Lösung oder generelle Regeln

  • Individuelle Lösung: Vereinbaren Sie gemeinsam mit der Schwangeren oder dem werdenden Vater bzw. der Ehefrau der Mutter, wie und wie lange der Urlaub verlängert werden soll. Für werdende Mütter können Sie dies z. B. in einer Vereinbarung zum Wiedereinstieg festhalten.
  • Generelle Regeln: Sie können die Verlängerung von Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub in einem Reglement festhalten. Z. B.: Väter bzw. Ehefrauen der Mütter können einen unbezahlten Urlaub von bis zu zwei Monaten im ersten Jahr nach der Geburt beantragen oder Mütter ihren Mutterschaftsurlaub um bis zu drei Monate verlängern. Wenn Ihr Unternehmen klein ist und daher nur eine kürzere Verlängerung in Frage kommt: Alles, was über die gesetzlichen Regelungen hinausgeht, ist ein Wettbewerbsvorteil.
Planen Sie den Wiedereinstieg

Gute Lösungen für Elternurlaub und Wiedereinstieg helfen, die Mitarbeitenden in Ihrem Betrieb zu halten.

Definieren Sie die Eckpunkte

Planen Sie den Wiedereinstieg gemeinsam mit den Mitarbeitenden und legen Sie Folgendes fest:

  • Termin des Wiedereinstiegs
  • Arbeitstage und Einsatzzeiten (bzw. Flexibilität bei den Arbeitszeiten)
  • Pensum
  • ggf. ansteigendes Pensum nach dem Einstieg

Sehr bewährt hat sich z. B., das Pensum schrittweise zu erhöhen, wenn eine Frau nach dem Mutterschaftsurlaub wieder einsteigt.

Erstellen Sie eine Vereinbarung

Es lohnt sich, die Eckpunkte des Arrangements schriftlich festzuhalten, z. B. in einer Vereinbarung zum Wiedereinstieg:

Bieten Sie direkt nach dem Einstieg viel Flexibilität

Für frischgebackene Eltern ist Flexibilität im Job Gold wert – gerade in der ersten Zeit nach dem Wiedereinstieg.

Dafür gibt es viele Möglichkeiten:

Bleiben Sie flexibel

Gerade beim ersten Kind ist manchmal alles anders, als sich Eltern dies im Voraus vorgestellt haben. Wenn die frischgebackenen Eltern zurückkehren, wird das vereinbarte Arrangement auf die Probe gestellt. Besprechen Sie das Arrangement deshalb regelmässig und passen Sie es wenn nötig an.

Sprechen Sie gezielt werdende Väter an

Viele Betriebe besprechen zwar mit den Schwangeren die Arbeit während der Schwangerschaft und den Wiedereinstieg nach ihrer Abwesenheit. Sie führen aber kaum Gespräche mit den Vätern oder Partnerinnen der Mütter. Sprechen Sie sie an – denn viele tun sich schwer, selbst Arbeitgebende auf das Thema Vereinbarkeit und Vaterschaftsurlaub anzusprechen. Sie schätzen es darum umso mehr, wenn Vorgesetzte auf sie zukommen.

Diese Angebote können Sie besprechen:

Damit die Familie die Kinderbetreuung rechtzeitig regeln kann, lohnt es sich, möglichst früh das Pensum und die Arbeitszeiten zusammen festzulegen.

Bleiben Sie in Kontakt

Bleiben Sie mit den frischgebackenen Eltern in Kontakt. Melden Sie sich per Telefon, laden Sie sie zu Mitarbeitendenversammlungen, Teamausflügen, Betriebsfesten oder Weiterbildungsanlässen ein.

Respektieren Sie aber auch, wenn den Müttern und Vätern ein Kontakt zu viel ist – die Zeit nach der Geburt ist häufig intensiv und ermüdend.

Besprechen Sie den Wiedereinstieg

Sprechen Sie falls möglich etwa zwei Wochen im Voraus nochmals über den Wiedereinstieg.

Wichtige Themen sind:

  • Gesundheitszustand und besondere Bedürfnisse
  • Gesundheitszustand des Neugeborenen
  • Bestätigung des Rückkehrdatums
  • Bedürfnisse beim Stillen oder Abpumpen
  • Falls vorhanden: Ansprechpersonen im Betrieb
Holen Sie Eltern zurück in Ihren Betrieb

Gewisse Eltern – häufig sind es Mütter – entscheiden sich für eine längere Babypause.

Behalten Sie diese Mütter und Väter auf dem Radar. Sie sind für Ihren Betrieb besonders wertvoll, denn sie sind mit Ihrem Unternehmen, dem Team und den Abläufen schon vertraut.

Bleiben Sie in losem Kontakt und fühlen Sie ab und zu den Puls: Können sich diese Eltern vorstellen, wieder in Ihren Betrieb zurückzukehren? Ab wann und zu welchem Bedingungen? Vielleicht können Sie ihnen beim Pensum oder den Arbeitszeiten entgegenkommen oder ein gestaffeltes Pensum beim Einstieg anbieten.

Kostenlose Beratung

Mütter können sich auch professionell unterstützen lassen. Der Kanton Basel-Landschaft bietet kostenlose Beratung zu Wiedereinstieg und Vereinbarkeit von Beruf und Familie an:

Beachten Sie gesetzliche Vorgaben bei Schwangerschaft

Arbeitgebende müssen die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass die Gesundheit der schwangeren Frau und des ungeborenen Kindes nicht beeinträchtigt werden.

Wichtige Vorgaben 

Für schwangere Mitarbeiterinnen gelten eine Reihe von Schutzbestimmungen, u. a.:

  • Arbeitszeit: Schwangere dürfen keine Überstunden machen und nicht länger als neun Stunden pro Tag arbeiten (Art. 60 Abs. 1 ArGV 1). Ausserdem ist geregelt, zu welchen Tages- und Nachtzeiten Schwangere beschäftigt werden dürfen – auch abhängig davon, wie weit fortgeschritten die Schwangerschaft ist. Weitere Informationen dazu gibt es in der Übersicht zu den Arbeitszeit-Vorgaben des SECO.
  • Gefährliche und beschwerliche Arbeiten: Schwangere Mütter dürfen nur dann gefährliche und beschwerliche Arbeiten erledigen, wenn eine positive Risikobeurteilung vorliegt. (Art. 62 Abs. 3 ArGV1)
  • Abwesenheit: Stillenden Frauen ist es erlaubt, nicht zur Arbeit zu erscheinen und den Arbeitsplatz jederzeit zu verlassen. Sie müssen sich abmelden, brauchen aber kein ärztliches Zeugnis dafür. Ohne ärztliches Zeugnis ist die Zeit der Abwesenheit aber nicht zwingend als bezahlte Absenz zu verbuchen. (Art. 35a ArG)
  • Ruhepausen und stehende Arbeit: Schwangere müssen sich bei der Arbeit hinlegen und ausruhen können. In Abhängigkeit von der jeweiligen Schwangerschaftswoche sind stehende Tätigkeiten nur noch eingeschränkt erlaubt. (Art. 34 ArGV 3)
  • Kündigungsschutz: Einer Mitarbeiterin kann während der gesamten Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden. Bei einem Spitalaufenthalt des Kindes von mind. zwei Wochen direkt nach der Geburt verlängert sich die Sperrfrist entsprechend. (Art. 336c OR)
  • Diskriminierungsverbot: Das Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierung in der Arbeitswelt aufgrund von Schwanger- und Mutterschaft. (Art. 3 GlG)

Gesetzliche Vorgaben im Detail

Beachten Sie gesetzliche Vorgaben zu Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub

Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub sind gesetzlich geregelt. Viele Betriebe sind allerdings grosszügiger: Sie bezahlen den Eltern 100 % Lohn oder sehen einen längeren Urlaub für die Eltern vor.

Mutterschaftsurlaub

Erwerbstätige Frauen haben das Recht auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub bei einer Lohnfortzahlung von 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Lohns, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Finanziert wird der Urlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO).

Vaterschaftsurlaub / Urlaub für die erwerbstätige Ehefrau der Mutter

Erwerbstätige Väter und Ehefrauen der Mütter können innerhalb von sechs Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden. Die Lohnfortzahlung beträgt ebenfalls 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Lohns, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Finanziert wird der Urlaub ebenfalls über die Erwerbsersatzordnung (EO). Die gleichen Regelungen gelten seit Einführung der «Ehe für alle» auch für die erwerbstätige Ehefrau der Mutter.

Adoptionsurlaub

Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben seit dem 1. Januar 2023 Anspruch auf einen Adoptionsurlaub. Die Lohnfortzahlung beträgt 80 % des durchschnittlichen Lohns, maximal 220 Franken pro Tag. Der zweiwöchige Urlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert und kann innerhalb des ersten Jahres nach der Adoption entweder tage- oder wochenweise bezogen werden.

Beachten Sie gesetzliche Vorgaben für stillende Mütter

Wie bei Schwangeren gilt auch bei stillenden Müttern: Arbeitgebende müssen die Mutter und das Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz schützen.

Wichtige gesetzliche Schutzbestimmungen

Zum Schutz stillender Mitarbeiterinnen und für Mütter direkt nach dem Mutterschaftsurlaub gibt es eine Reihe von Vorgaben.

Dazu gehören u. a.:

  • Arbeitszeit: Stillende Mütter dürfen nicht länger als 9 Stunden pro Tag arbeiten (Art. 60 Abs. 1 ArGV1). Die Vorgaben ändern je nach Phase der Schwangerschaft. Hilfreich ist dafür die Übersicht zu den Arbeitszeit-Vorgaben des SECO.
  • Gefährliche und beschwerliche Arbeiten: Stillende Mütter dürfen nur dann gefährliche und beschwerliche Arbeiten erledigen, wenn eine positive Risikobeurteilung vorliegt. (Art. 62 Abs. 3 ArGV1)
  • Abwesenheit: Stillende Frauen können nicht zur Arbeit erscheinen und den Arbeitsplatz jederzeit verlassen. Sie müssen sich abmelden, brauchen aber kein ärztliches Zeugnis dafür. Während dieser Abwesenheit schulden Arbeitgebende keinen Lohn. (Art. 35a ArG)
  • Kündigungsschutz: Einer Mitarbeiterin darf in der Regel bis 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden. Bei einem Spitalaufenthalt des Kindes direkt nach der Geburt von mind. zwei Wochen verlängert sich die Sperrfrist entsprechend. (Art. 336c OR)
  • Diskriminierungsverbot: Das Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierung in der Arbeitswelt aufgrund von Schwanger- und Mutterschaft. (Art. 3 GlG)

Regelungen zur Stillzeit

Im ersten Lebensjahr des Kindes hat die Mutter das Recht, während der Arbeit zu stillen oder Milch abzupumpen.

Diese Zeit wird als bezahlte Arbeitszeit angerechnet (Art. 60 ArGV1):

Bei einer täglichen Arbeitszeit...

  • von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten
  • von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten
  • von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten

Braucht die Mutter mehr Zeit, erhält sie diese. Die zusätzliche Zeit ist aber keine bezahlte Arbeitszeit. Arbeitgebende können eine Stillbestätigung verlangen:

Gesetzliche Vorgaben im Detail