Eine gute Begleitung während der Schwangerschaft und ein gut geplanter Wiedereinstieg sind zentral. So bleiben frischgebackene Eltern Ihrem Betrieb erhalten.
Eine Schwangerschaft ändert vieles im Berufsleben – von rechtlichen Bestimmungen während der Schwangerschaft über die Gesundheit bis hin zu Organisatorischem.
Begleiten Sie Schwangere durch diese besondere Zeit. So finden Sie gute Lösungen für die Arbeit während der Schwangerschaft und erhöhen die Chancen, dass die Mitarbeitenden Ihrem Betrieb erhalten bleiben.
Das sind wichtige Themen:
Gewisse Punkte sollten Sie gleich zu Beginn der Schwangerschaft besprechen, andere erst kurz vor der Geburt. Mit diesen drei Gesprächen können Sie alle wichtigen Themen aufgreifen:
In der Schwangerschaft ist vieles nicht planbar. Manche Frauen haben grosse gesundheitliche Probleme, anderen geht es bestens. Manchmal ändert sich der Gesundheitszustand auch schlagartig. Oder etwas Unvorhergesehenes passiert
Mit diesen Massnahmen sind Sie auf alle Fälle vorbereitet:
Erstellen Sie einen Plan für den Fall, dass eine schwangere Mitarbeiterin über kurze oder längere Zeit ausfällt.
Bei kurzen Ausfällen:
Bei mittelfristigen Ausfällen:
Überlegen Sie früh genug, wer die Mitarbeiterin während des Mutterschaftsurlaubs vertreten kann.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten:
Stellen Sie sicher, dass die schwangere Frau ihr Wissen und den Stand von Projekten oder Aufträgen laufend dokumentiert oder an andere Personen weitergibt. Das kann z. B. durch eine schriftliche Dokumentation, einen regelmässigen Austausch mit Vorgesetzten oder Teammitgliedern passieren.
Eine Schwangerschaft kann die gewohnten Abläufe durcheinanderbringen. Sei es wegen der gesetzlichen Vorgaben oder weil eine schwangere Mitarbeiterin ausfällt.
Dabei ist auch das Team betroffen. Informieren Sie das Team deshalb in Absprache mit der schwangeren Mitarbeiterin rasch über die neue Situation. Erklären Sie, welche Änderungen und Schutzmassnahmen umgesetzt werden und warum sie nötig sind. Das schafft Verständnis.
Viele Eltern mit einem Neugeborenen erleben den Mutter- und Vaterschaftsurlaub als sehr kurz. Vor allem Mütter steigen deshalb immer wieder ganz aus dem Arbeitsleben aus. Und auch Väter wünschen sich nach der Geburt oft mehr Zeit mit ihrem Kind. Da kann ein verlängerter Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub helfen.
Das nützt auch Ihrem Betrieb: Häufig bleiben Mütter den Betrieben erhalten, wenn Sie nach der Geburt gute Lösungen finden. Auch für Väter bleiben Sie so ein attraktiver Arbeitgeber.
Gute Lösungen für Elternurlaub und Wiedereinstieg helfen, die Mitarbeitenden in Ihrem Betrieb zu halten.
Planen Sie den Wiedereinstieg gemeinsam mit den Mitarbeitenden und legen Sie Folgendes fest:
Sehr bewährt hat sich z. B., das Pensum schrittweise zu erhöhen, wenn eine Frau nach dem Mutterschaftsurlaub wieder einsteigt.
Es lohnt sich, die Eckpunkte des Arrangements schriftlich festzuhalten, z. B. in einer Vereinbarung zum Wiedereinstieg:
Für frischgebackene Eltern ist Flexibilität im Job Gold wert – gerade in der ersten Zeit nach dem Wiedereinstieg.
Dafür gibt es viele Möglichkeiten:
Gerade beim ersten Kind ist manchmal alles anders, als sich Eltern dies im Voraus vorgestellt haben. Wenn die frischgebackenen Eltern zurückkehren, wird das vereinbarte Arrangement auf die Probe gestellt. Besprechen Sie das Arrangement deshalb regelmässig und passen Sie es wenn nötig an.
Viele Betriebe besprechen zwar mit den Schwangeren die Arbeit während der Schwangerschaft und den Wiedereinstieg nach ihrer Abwesenheit. Sie führen aber kaum Gespräche mit den Vätern oder Partnerinnen der Mütter. Sprechen Sie sie an – denn viele tun sich schwer, selbst Arbeitgebende auf das Thema Vereinbarkeit und Vaterschaftsurlaub anzusprechen. Sie schätzen es darum umso mehr, wenn Vorgesetzte auf sie zukommen.
Diese Angebote können Sie besprechen:
Damit die Familie die Kinderbetreuung rechtzeitig regeln kann, lohnt es sich, möglichst früh das Pensum und die Arbeitszeiten zusammen festzulegen.
Bleiben Sie mit den frischgebackenen Eltern in Kontakt. Melden Sie sich per Telefon, laden Sie sie zu Mitarbeitendenversammlungen, Teamausflügen, Betriebsfesten oder Weiterbildungsanlässen ein.
Respektieren Sie aber auch, wenn den Müttern und Vätern ein Kontakt zu viel ist – die Zeit nach der Geburt ist häufig intensiv und ermüdend.
Sprechen Sie falls möglich etwa zwei Wochen im Voraus nochmals über den Wiedereinstieg.
Wichtige Themen sind:
Gewisse Eltern – häufig sind es Mütter – entscheiden sich für eine längere Babypause.
Behalten Sie diese Mütter und Väter auf dem Radar. Sie sind für Ihren Betrieb besonders wertvoll, denn sie sind mit Ihrem Unternehmen, dem Team und den Abläufen schon vertraut.
Bleiben Sie in losem Kontakt und fühlen Sie ab und zu den Puls: Können sich diese Eltern vorstellen, wieder in Ihren Betrieb zurückzukehren? Ab wann und zu welchem Bedingungen? Vielleicht können Sie ihnen beim Pensum oder den Arbeitszeiten entgegenkommen oder ein gestaffeltes Pensum beim Einstieg anbieten.
Mütter können sich auch professionell unterstützen lassen. Der Kanton Basel-Landschaft bietet kostenlose Beratung zu Wiedereinstieg und Vereinbarkeit von Beruf und Familie an:
Arbeitgebende müssen die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass die Gesundheit der schwangeren Frau und des ungeborenen Kindes nicht beeinträchtigt werden.
Für schwangere Mitarbeiterinnen gelten eine Reihe von Schutzbestimmungen, u. a.:
Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub sind gesetzlich geregelt. Viele Betriebe sind allerdings grosszügiger: Sie bezahlen den Eltern 100 % Lohn oder sehen einen längeren Urlaub für die Eltern vor.
Erwerbstätige Frauen haben das Recht auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub bei einer Lohnfortzahlung von 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Lohns, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Finanziert wird der Urlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO).
Erwerbstätige Väter und Ehefrauen der Mütter können innerhalb von sechs Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden. Die Lohnfortzahlung beträgt ebenfalls 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Lohns, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Finanziert wird der Urlaub ebenfalls über die Erwerbsersatzordnung (EO). Die gleichen Regelungen gelten seit Einführung der «Ehe für alle» auch für die erwerbstätige Ehefrau der Mutter.
Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben seit dem 1. Januar 2023 Anspruch auf einen Adoptionsurlaub. Die Lohnfortzahlung beträgt 80 % des durchschnittlichen Lohns, maximal 220 Franken pro Tag. Der zweiwöchige Urlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert und kann innerhalb des ersten Jahres nach der Adoption entweder tage- oder wochenweise bezogen werden.
Wie bei Schwangeren gilt auch bei stillenden Müttern: Arbeitgebende müssen die Mutter und das Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz schützen.
Zum Schutz stillender Mitarbeiterinnen und für Mütter direkt nach dem Mutterschaftsurlaub gibt es eine Reihe von Vorgaben.
Dazu gehören u. a.:
Im ersten Lebensjahr des Kindes hat die Mutter das Recht, während der Arbeit zu stillen oder Milch abzupumpen.
Diese Zeit wird als bezahlte Arbeitszeit angerechnet (Art. 60 ArGV1):
Bei einer täglichen Arbeitszeit...
Braucht die Mutter mehr Zeit, erhält sie diese. Die zusätzliche Zeit ist aber keine bezahlte Arbeitszeit. Arbeitgebende können eine Stillbestätigung verlangen: