Wer Teilzeit arbeitet, wird von der beruflichen Vorsorge häufig benachteiligt. Denn die Eintrittsschwelle und der Koordinationsabzug sind bei Vollzeit- und Teilzeitmitarbeitenden bei den meisten Pensionskassen gleich hoch.
Betriebe können diese Benachteiligungen aufheben. Bei den meisten Pensionskassen können Sie den Koordinationsabzug dem Beschäftigungsgrad anpassen oder Einkommen unter der Eintrittsschwelle versichern. Ansonsten kann auch durch die Mitarbeitenden oder den Betrieb ein Beitrag an die 3. Säule der Teilzeit-Mitarbeitenden geleistet werden. Wenn der Betrieb den Beitrag leistet, handelt es sich um zusätzliche Lohnbestandteile. Diese sind AHV-pflichtig.
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Hinweis: Das Parlament hat eine Reform der beruflichen Vorsorge verabschiedet, dagegen wurde das Referendum ergriffen. Falls die Reform in Kraft tritt, ändern sich die gesetzlichen Vorgaben zur Absicherung der Teilzeitbeschäftigten.