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Beachten Sie gesetzliche Vorgaben für Mitarbeitende mit Familienpflichten

Nehmen Sie Rücksicht bei Arbeitszeiten und Überzeit

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen besondere Rücksicht nehmen auf Arbeitnehmende mit Familienpflichten, wenn sie Arbeits- und Ruhezeiten festsetzen. Das sind Mitarbeitende, die für die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren verantwortlich sind oder pflegebedürftige Angehörige oder nahestehende Personen betreuen.

Das Gesetz gibt vor: Arbeitnehmende mit Familienpflichten...

  • haben Anrecht auf eine Mittagspause von mindestens eineinhalb Stunden, falls sie dies verlangen.
  • dürfen nur zu Überzeitarbeit herangezogen werden, wenn sie ihr Einverständnis erteilen. (Art. 36 Abs. 2 ArG)

Beachten Sie Urlaubstage für Arbeitnehmende mit Familienpflichten

  • Kranke Kinder: Die Betreuung kranker Kinder gehört zu den Familienpflichten. Legen Arbeitnehmende ein ärztliches Zeugnis vor, ist ihnen die zur Betreuung ihrer kranken Kinder erforderliche Zeit im Umfang von bis zu drei Tagen pro Ereignis zu gewähren. (Art. 36 Abs. 3 ArG, Art. 329h OR)
  • Gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder: Sind Kinder aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit schwer beeinträchtigt, haben arbeitnehmende Eltern einen Anspruch auf Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. Der Erwerbsausfall wird unter gewissen Voraussetzungen über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt und kann innerhalb von 18 Monaten am Stück oder tageweise bezogen und zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Die Eltern erhalten eine Betreuungsentschädigung in der Höhe von 80 % ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens. Für weitere Informationen und Anmeldung: SVA Basel-Landschaft. (Art 329i OR)
  • Kranke Familienangehörige: Gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses dürfen Mitarbeitende zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung der Arbeit fernbleiben. Der bezahlte Urlaub ist auf die für die Betreuung erforderliche Dauer begrenzt. Er beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und maximal zehn Tage pro Jahr. (Art. 36 Abs. 3 ArG, Art. 329h OR)

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