Beachten Sie gesetzliche Vorgaben bei Schwangerschaft
Arbeitgebende müssen die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass die Gesundheit der schwangeren Frau und des ungeborenen Kindes nicht beeinträchtigt werden.
Wichtige Vorgaben
Für schwangere Mitarbeiterinnen gelten eine Reihe von Schutzbestimmungen, u. a.:
- Arbeitszeit: Schwangere dürfen keine Überstunden machen und nicht länger als neun Stunden pro Tag arbeiten (Art. 60 Abs. 1 ArGV 1). Ausserdem ist geregelt, zu welchen Tages- und Nachtzeiten Schwangere beschäftigt werden dürfen – auch abhängig davon, wie weit fortgeschritten die Schwangerschaft ist. Weitere Informationen dazu gibt es in der Übersicht zu den Arbeitszeit-Vorgaben des SECO.
- Gefährliche und beschwerliche Arbeiten: Schwangere Mütter dürfen nur dann gefährliche und beschwerliche Arbeiten erledigen, wenn eine positive Risikobeurteilung vorliegt. (Art. 62 Abs. 3 ArGV1)
- Abwesenheit: Stillenden Frauen ist es erlaubt, nicht zur Arbeit zu erscheinen und den Arbeitsplatz jederzeit zu verlassen. Sie müssen sich abmelden, brauchen aber kein ärztliches Zeugnis dafür. Ohne ärztliches Zeugnis ist die Zeit der Abwesenheit aber nicht zwingend als bezahlte Absenz zu verbuchen. (Art. 35a ArG)
- Ruhepausen und stehende Arbeit: Schwangere müssen sich bei der Arbeit hinlegen und ausruhen können. In Abhängigkeit von der jeweiligen Schwangerschaftswoche sind stehende Tätigkeiten nur noch eingeschränkt erlaubt. (Art. 34 ArGV 3)
- Kündigungsschutz: Einer Mitarbeiterin kann während der gesamten Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden. Bei einem Spitalaufenthalt des Kindes von mind. zwei Wochen direkt nach der Geburt verlängert sich die Sperrfrist entsprechend. (Art. 336c OR)
- Diskriminierungsverbot: Das Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierung in der Arbeitswelt aufgrund von Schwanger- und Mutterschaft. (Art. 3 GlG)
Gesetzliche Vorgaben im Detail