Arbeitgebende müssen besondere Rücksicht auf Mitarbeitende mit Familienpflichten nehmen. Das gilt auch für Angestellte, die pflegebedürftige Angehörige oder nahestehende Personen pflegen und betreuen.
Sie haben Anrecht auf bezahlte Urlaubstage, um kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartner/innen betreuen können. Ausserdem müssen Arbeitgebende Rücksicht nehmen, wenn sie Arbeitszeiten und Überzeit festlegen.